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BBankLV · Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbankbeamtinnen und Bundesbankbeamten

BBankLV чл. 2Gestaltung und Ämter der Laufbahnen

В силаОфициален текст

(1) Bei der Deutschen Bundesbank sind zusätzlich zu den Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung folgende Laufbahnen eingerichtet: 1.

der mittlere Bankdienst,

2.

der gehobene Bankdienst und

3.

der höhere Bankdienst.

(2) Die Ämter der Laufbahnen, die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtet sind, und die den Ämtern zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung. § 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.