BBankLV · Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbankbeamtinnen und Bundesbankbeamten
BBankLV чл. 1Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Bundesbank. Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend anzuwenden.