ÄApprO 2002 · Approbationsordnung für Ärzte
ÄApprO 2002 чл. 25Bewertung der Prüfungsleistungen
Erster Unterabschnitt Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt die Note für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wie folgt: Die Note für die schriftliche Aufsichtsarbeit und die Note für den mündlich-praktischen Teil werden addiert und die Summe wird durch zwei geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet. Die Note lautet
"sehr gut"
bei einem Zahlenwert bis 1,5,
"gut"
bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,
"befriedigend"
bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,
"ausreichend"
bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0,
wenn die Prüfung nach § 13 Abs. 3 bestanden ist.