DepotG · Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren
DepotG ст. 36Strafantrag
4. Abschnitt Strafbestimmungen
Ist in den Fällen der §§ 34 und 35 durch die Tat ein Angehöriger (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs) verletzt, so wird sie nur auf Antrag verfolgt.