DepotG · Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren
DepotG ст. 17Pfandverwahrung
1. Abschnitt Verwahrung
Werden jemandem im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere unverschlossen als Pfand anvertraut, so hat der Pfandgläubiger die Pflichten und Befugnisse eines Verwahrers.