WpÜG · Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
WpÜG ст. 64Wiederaufnahme gegen Bußgeldbescheid
Abschnitt 8 Sanktionen
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Bundesanstalt (§ 85 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 62 Abs. 1 zuständige Gericht.