4. WindSeeV · Vierte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
4. WindSeeV ст. 5Ausschlusszone
Abschnitt 2 Besondere Vorgabe für die Fläche N-9.3
Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54°33.1555'N, 005°50.2961'E WGS84 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 50 Metern um den Wrackmittelpunkt einzuhalten.