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2. WindSeeV · Zweite Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

2. WindSeeV ст. 21Anforderungen an Fahrzeuge und Arbeitsgeräte

Unterabschnitt 3 Besondere Vorschriften für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs

ДействуетОфициальный текст

Alle eingesetzten Arbeitsgeräte und Fahrzeuge einschließlich des Verkehrssicherungsfahrzeugs müssen 1.

in Bezug auf ihre Kennzeichnung und ihr Verkehrsverhalten der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5188) geändert worden ist, entsprechen,

2.

in Bezug auf Ausrüstung und Besatzung dem für die Bundesflagge erforderlichen oder einem nachweislich gleichen Sicherheitsstandard genügen.