WeinV 1995 ст. 31Wein für religiöse Zwecke
Abschnitt 5 Bezeichnung und Aufmachung
Die Bezeichnungen "Abendmahlswein", "Messwein", "Koscherer Wein" oder "Koscherer Passahwein" dürfen nur im geschäftlichen Verkehr mit der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft und nach deren besonderen Vorschriften gebraucht werden.