VRV · Vereinsregisterverordnung
VRV ст. 33Umfang des automatisierten Datenabrufs
Unterabschnitt 5 Automatisierter Abruf von Daten
Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im automatisierten Verfahren richten sich nach § 79 Abs. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Fertigung von Abdrucken ist zulässig. Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 32) nicht gleich.