VersStDV 2021 · Verordnung zur Durchführung des Versicherungsteuergesetzes
VersStDV 2021 ст. 13Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren
III. Nachentrichtung der Steuer und Entrichtung im Pauschverfahren
Das Bundeszentralamt für Steuern kann in Fällen, in denen die Feststellung der Unterlagen für die Steuerfestsetzung unverhältnismäßig schwierig sein würde, die Berechnung und Entrichtung der Steuer im Pauschverfahren zulassen.