VerschG · Verschollenheitsgesetz
VerschG ст. 31
Abschnitt III Verfahren bei Todeserklärungen
(1) Für das Verfahren gelten die §§ 17 und 18.
(2) Vor der Entscheidung ist den Antragsberechtigten und dem, der die Todeserklärung erwirkt hat, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.