VerschG · Verschollenheitsgesetz
VerschG ст. 23
Abschnitt III Verfahren bei Todeserklärungen
In dem Beschluß, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, ist der Zeitpunkt seines Todes nach § 9 Abs. 2, 3 festzustellen.
VerschG · Verschollenheitsgesetz
Abschnitt III Verfahren bei Todeserklärungen
In dem Beschluß, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, ist der Zeitpunkt seines Todes nach § 9 Abs. 2, 3 festzustellen.