VerschG · Verschollenheitsgesetz
VerschG ст. 2
Abschnitt I Voraussetzungen der Todeserklärung.
Ein Verschollener kann unter den Voraussetzungen der §§ 3 bis 7 im Aufgebotsverfahren für tot erklärt werden.
VerschG · Verschollenheitsgesetz
Abschnitt I Voraussetzungen der Todeserklärung.
Ein Verschollener kann unter den Voraussetzungen der §§ 3 bis 7 im Aufgebotsverfahren für tot erklärt werden.