UVBBErG · Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn
UVBBErG ст. 9Übergangsregelungen zu den Selbstverwaltungsorganen der Unfallversicherung Bund und Bahn
Abschnitt 3 Übergangsregelungen zum Selbstverwaltungsrecht
Bis zum Ablauf der am 1. Januar 2015 laufenden Wahlperiode richten sich die Bildung und das Verfahren der Selbstverwaltungsorgane der Unfallversicherung Bund und Bahn nach den §§ 10 und 11. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.