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UBSKMG · Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen

UBSKMG ст. 20Aufgaben

Unterabschnitt 2 Betroffenenrat

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Betroffenenrat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1.

Vertretung der Belange und Eintreten für die Beteiligung von Menschen, die in ihrer Kindheit oder Jugend sexuelle Gewalt oder Ausbeutung erfahren oder erfahren haben,

2.

Beratung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten und Begleitung ihrer oder seiner Vorhaben und der Vorhaben der Unabhängigen Aufarbeitungskommission durch kontinuierlichen Austausch auch mit dem Arbeitsstab sowie durch eigene Vorschläge.

(2) Der Betroffenenrat berichtet zum Ende jeder Berufungsphase über seine Tätigkeit.