TPG · Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben
TPG ст. 25Übergangsregelung
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
§ 8 Absatz 1a, § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und § 12 Absatz 3a sind ab dem 1. Juni 2029 anzuwenden.
TPG · Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
§ 8 Absatz 1a, § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und § 12 Absatz 3a sind ab dem 1. Juni 2029 anzuwenden.