DE · TKÜV
Verordnung über die technische und organisatorische Umsetzung von Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation
Содержание
- Teil 1 Allgemeine Vorschriften
- ст. 1 Gegenstand der Verordnung
- ст. 2 Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 1 Kreis der Verpflichteten, Grundsätze
- ст. 3 Kreis der Verpflichteten
- ст. 4 Grenzen des Anwendungsbereichs
- ст. 5 Grundsätze
- Abschnitt 2 Technische Anforderungen
- ст. 6 Grundlegende Anforderungen an die technischen Einrichtungen
- ст. 7 Bereitzustellende Daten
- ст. 8 Übergabepunkt
- ст. 9 Übermittlung der Überwachungskopie
- ст. 10 Zeitweilige Übermittlungshindernisse
- Abschnitt 3 Organisatorische Anforderungen, Schutzanforderungen
- ст. 12 Entgegennahme der Anordnung, Rückfragen
- ст. 13 Störung und Unterbrechung
- ст. 14 Schutzanforderungen
- ст. 15 Verschwiegenheit
- ст. 16 Protokollierung
- ст. 17 Prüfung und Löschung der Protokolldaten, Vernichtung von Unterlagen
- Abschnitt 4 Verfahren zum Nachweis nach § 170 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Telekommunikationsgesetzes
- ст. 19 Nachweis
- ст. 20 Änderungen der Telekommunikationsanlage oder der Überwachungseinrichtung
- Abschnitt 5 Abweichungen
- ст. 22 Abweichungen, Feldversuche, Probebetriebe
- Abschnitt 6 Sonstige Vorschriften
- ст. 23 Probeweise Anwendung der Überwachungsfunktionen
- ст. 24 Anforderungen an Aufzeichnungsanschlüsse
- Teil 3 Maßnahmen nach den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes und den §§ 19, 24 und 26 des BND-Gesetzes
- ст. 26 Kreis der Verpflichteten
- ст. 27 Grundsätze, technische und organisatorische Umsetzung von Anordnungen, Verschwiegenheit
- ст. 28 Verfahren
- ст. 29 Bereitstellung von Übertragungswegen zum Bundesnachrichtendienst
- Teil 4 Vorkehrungen für die Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten
- ст. 30 Kreis der Verpflichteten
- ст. 31 Grundsätze
- ст. 32 Auskünfte über zurückliegende Verkehrsdaten, zukünftige Verkehrsdaten, Verkehrsdaten in Echtzeit
- ст. 33 Verschwiegenheit
- ст. 34 Nachweis, probeweise Anwendungen
- ст. 35 Protokollierung
- Teil 5 Ergänzende technische Festlegungen, Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen
- ст. 36 Technische Richtlinie
- ст. 37 Übergangsvorschrift