TAppV · Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten
TAppV ст. 18Mitteilung des Prüfungsergebnisses
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Der oder die Vorsitzende teilt nach Abschluss der Tierärztlichen Prüfung der zuständigen Stelle die Namen der Studierenden und die Prüfungsergebnisse mit.