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StromStV · Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes

StromStV ст. 7Mengenermittlung

- zu § 8 des Gesetzes

ДействуетОфициальный текст

Wird die durch Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien des Versorgers entnommene Strommenge nicht ermittelt, ist eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zulässig, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist.