StrFinG · Straßenbaufinanzierungsgesetz
StrFinG ст. 2Vorfinanzierung
Abschnitt I Finanzierung des Ausbaus der Bundesfernstraßen
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Vorgriff auf das zweckgebundene Aufkommen an Mineralölsteuer späterer Rechnungsjahre Kredite bis zu einem jeweils durch das Haushaltsgesetz zu bestimmenden Betrag aufzunehmen.