StraBEG · Gesetz über die strafbefreiende Erklärung
StraBEG ст. 5Strafausschluss in besonderen Fällen
Erster Abschnitt Strafbefreiende Erklärung
Kann eine andere Tat wegen der Strafbarkeit nach den §§ 370 und 370a der Abgabenordnung nicht bestraft werden, so gilt dies auch dann, wenn eine Bestrafung nach den §§ 370 und 370a der Abgabenordnung auf Grund dieses Gesetzes entfällt.