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StrabBlPV · Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen

StrabBlPV ст. 24Prüfungsunterlagen

Sechster Abschnitt Schluß- und Übergangsvorschriften

ДействуетОфициальный текст

(1) Auf Antrag ist dem Kandidaten nach Beendigung der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.

(2) Die Prüfungsunterlagen sind 10 Jahre nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses aufzubewahren.