StrabBlPV · Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen
StrabBlPV ст. 15Nichtöffentlichkeit
Dritter Abschnitt Durchführung der Prüfung
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der berufenden Behörde und der für die Zulassung des Kandidaten zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde können anwesend sein. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teilnehmen.