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StipG · Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms

StipG ст. 14Verordnungsermächtigung

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats Vorschriften zu erlassen über 1.

Einzelheiten zu den Bewerbungs- und Auswahlverfahren und zu den Maßnahmen der Eignungs- und Leistungsüberprüfung nach § 2,

2.

Einzelheiten zu den Auswahlkriterien nach § 3,

3.

Einzelheiten zur Durchführung des Datenabgleichs nach § 4 Absatz 2,

4.

die Zahlweise,

5.

Einzelheiten zum Bewilligungszeitraum, zur Förderungsdauer und zur Förderungshöchstdauer nach § 6,

6.

Einzelheiten zu den Mitwirkungspflichten nach § 10,

7.

Einzelheiten zur Aufbringung der Mittel,

8.

Einzelheiten zu den Aufgaben und zur Zusammensetzung eines Beirats nach § 12,

9.

die Bereitstellung von zentraler Information und Beratung,

10.

Einzelheiten zu den Erhebungsmerkmalen und zum Meldeverfahren für die Statistik nach § 13.

(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Erreichung der Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4 in einer Rechtsverordnung festzulegen.