StiftBTG · Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen
StiftBTG ст. 29
IX. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Stiftungen bestehen fort. Für ihre künftigen Rechtsverhältnisse sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.