StiftBTG · Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen
StiftBTG ст. 18Rechtsaufsicht
III. Genehmigung und Stiftungsaufsicht
Die Stiftungen stehen unter der Rechtsaufsicht des Landes, in dem sie ihren Sitz haben. Sie beschränkt sich darauf, zu überwachen, daß die Organe der Stiftung die Gesetze, das Stiftungsgesetz und die Stiftungssatzung beachten.