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StiftBTG · Gesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen

StiftBTG ст. 16Versagung der Genehmigung

III. Genehmigung und Stiftungsaufsicht

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Genehmigung ist zu versagen: a)

wenn die Stiftung das Gemeinwohl gefährden würde;

b) wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes insbesondere wegen unzureichender Mittel nicht gewährleistet ist und auch weitere ausreichende Zuwendungen nicht mit Sicherheit zu erwarten sind.

(2) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Stiftungsgeschäft oder die Satzung keine ausreichenden Bestimmungen über Zweck und Vermögen der Stiftung enthält.