StGB ст. 77eErmächtigung und Strafverlangen
Vierter Abschnitt Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d entsprechend.
Vierter Abschnitt Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
Ist eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar, so gelten die §§ 77 und 77d entsprechend.