StGB ст. 56eNachträgliche Entscheidungen
Vierter Titel Strafaussetzung zur Bewährung
Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
Vierter Titel Strafaussetzung zur Bewährung
Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.