StGB ст. 315eSchienenbahnen im Straßenverkehr
Achtundzwanzigster Abschnitt Gemeingefährliche Straftaten
Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden.
Achtundzwanzigster Abschnitt Gemeingefährliche Straftaten
Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden.