StGB ст. 295Einziehung
Fünfundzwanzigster Abschnitt Strafbarer Eigennutz
Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.