StGB ст. 262Führungsaufsicht
Einundzwanzigster Abschnitt Begünstigung und Hehlerei
In den Fällen der §§ 259 bis 261 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Einundzwanzigster Abschnitt Begünstigung und Hehlerei
In den Fällen der §§ 259 bis 261 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).