StGB ст. 256Führungsaufsicht
Zwanzigster Abschnitt Raub und Erpressung
In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Zwanzigster Abschnitt Raub und Erpressung
In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).