StGB ст. 245Führungsaufsicht
Neunzehnter Abschnitt Diebstahl und Unterschlagung
In den Fällen der §§ 242 bis 244a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Neunzehnter Abschnitt Diebstahl und Unterschlagung
In den Fällen der §§ 242 bis 244a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).