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StGB · Strafgesetzbuch

StGB ст. 217Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung

Sechzehnter Abschnitt Straftaten gegen das Leben

ДействуетОфициальный текст

(1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als Teilnehmer bleibt straffrei, wer selbst nicht geschäftsmäßig handelt und entweder Angehöriger des in Absatz 1 genannten anderen ist oder diesem nahesteht.