StGB ст. 181bFührungsaufsicht
Dreizehnter Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a, 182 und 184b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
Dreizehnter Abschnitt Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a, 182 und 184b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).