StGB ст. 159Versuch der Anstiftung zur Falschaussage
Neunter Abschnitt Falsche uneidliche Aussage und Meineid
Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend.