StepVG · Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte
StepVG ст. 4Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind 1.
der Stiftungsrat und
2.
der Stiftungsvorstand.
(2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.