StBerG · Steuerberatungsgesetz
StBerG ст. 78Satzung
Vierter Abschnitt Organisation des Berufs
Jede Steuerberaterkammer gibt sich ihre Satzung selbst. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Satzung und deren Änderungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.