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StBerG · Steuerberatungsgesetz

StBerG ст. 76bLöschung aus dem Berufsregister

Vierter Abschnitt Organisation des Berufs

ДействуетОфициальный текст

(1) Aus dem Berufsregister sind zu löschen 1.

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn a)

die Bestellung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder

b) die berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird;

2.

anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn a)

die Anerkennung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder

b) der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;

3.

nicht anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn a)

sie aufgelöst sind,

b) der nach § 50 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Unternehmensgegenstand nicht mehr besteht oder

c) der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;

4.

weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist.

(2) Die Eintragung über die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ ist zu löschen, wenn bei einer Berufsausübungsgesellschaft die in § 44 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind. Die Eintragung von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung nicht mehr geführt werden darf.