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StBerG · Steuerberatungsgesetz

StBerG ст. 60Eigenverantwortlichkeit

Dritter Abschnitt Rechte und Pflichten

ДействуетОфициальный текст

(1) Eigenverantwortliche Tätigkeit nach § 57 Abs. 1 üben nur aus 1.

selbständige Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte,

2.

zeichnungsberechtigte Vertreter eines Steuerberaters, eines Steuerbevollmächtigten oder einer Berufsausübungsgesellschaft,

3.

Angestellte, die nach § 58 mit dem Recht der Zeichnung Hilfe in Steuersachen leisten.

(2) Eine eigenverantwortliche Tätigkeit in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 übt nicht aus, wer sich als zeichnungsberechtigter Vertreter oder als Angestellter an Weisungen zu halten hat, durch die ihm die Freiheit zu pflichtmäßigem Handeln (§ 57) genommen wird.