StBerG · Steuerberatungsgesetz
StBerG ст. 42Steuerbevollmächtigter
Zweiter Unterabschnitt Bestellung
Steuerbevollmächtigter ist, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes als solcher bestellt ist. Die Vorschriften für die Bestellung als Steuerberater sind bei der Bestellung als Steuerbevollmächtigter sinngemäß anzuwenden.