StBerG · Steuerberatungsgesetz
StBerG ст. 153
Fünfter Unterabschnitt Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften
(1) Für die Berufsgerichtsbarkeit sind ergänzend das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
(2) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden.