StBerG · Steuerberatungsgesetz
StBerG ст. 126Beschwerde
Dritter Teilabschnitt Rechtsmittel
Für die Verhandlungen und Entscheidungen über Beschwerden ist der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht zuständig.
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Dritter Teilabschnitt Rechtsmittel
Für die Verhandlungen und Entscheidungen über Beschwerden ist der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht zuständig.