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DVStB · Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

DVStB ст. 22Niederschrift über die Aufsichtsarbeit

Erster Teil Prüfungsordnung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte

ДействуетОфициальный текст

Der Aufsichtführende hat an jedem Prüfungstag jeweils eine Niederschrift zu fertigen, in der insbesondere zu vermerken sind 1.

der Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,

2.

etwa beobachtete Täuschungsversuche und sonstige Unregelmäßigkeiten,

3.

die Namen der Bewerber, die nicht erschienen sind, wegen ungebührlichen Verhaltens aus dem Prüfungsraum gewiesen worden sind oder keine Arbeit abgegeben haben,

4.

etwaige Einwendungen wegen Störung des Prüfungsablaufs (§ 20 Abs. 4) und eine Stellungnahme hierzu,

5.

etwaige Rücktritte von Bewerbern,