StBAPO · Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
StBAPO ст. 70Information über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 3 Laufbahnprüfung
Die Beamtin oder der Beamte wird über die Ergebnisse ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung schriftlich oder elektronisch informiert.