StBAPO · Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
StBAPO ст. 20Fehlerberichtigung
Kapitel 1 Vorschriften für beide Vorbereitungsdienste
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse können berichtigt werden.
(2) Prüfungszeugnisse, die aufgrund eines Fehlers nach Absatz 1 unrichtig sind, sind zurückzugeben.