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StBAPO · Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

StBAPO ст. 14Auswahl und Geheimhaltung der Prüfungsarbeiten

Kapitel 1 Vorschriften für beide Vorbereitungsdienste

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Prüfungsarbeiten werden von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausgewählt. Die zugelassenen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit müssen auf den Prüfungsarbeiten angegeben sein.

(2) Die Prüfungsarbeiten sind nach Prüfungsfächern getrennt bis zum Prüfungsbeginn geheim zu halten.

(3) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Einblick in die Entwürfe der Prüfungsarbeiten erlangen können. Alle Verwaltungsangehörigen, die vom Inhalt der Entwürfe und von etwaigen Lösungshinweisen Kenntnis erhalten, sind zur Geheimhaltung verpflichtet.