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StatRegG · Gesetz über den Aufbau und die Führung eines Statistikregisters

StatRegG ст. 9

ДействуетОфициальный текст

Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder dürfen den für statistische Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände, die die Voraussetzungen des § 16 Absatz 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes erfüllen, auf Anforderung für ausschließlich statistische Zwecke Angaben aus dem Statistikregister zu folgenden Merkmalen für örtliche Einheiten (Betriebe, Arbeitsstätten) in ihrem Zuständigkeitsbereich übermitteln: 1.

wirtschaftliche Haupt- und Nebentätigkeiten (Wirtschaftszweige),

2.

Zahl der tätigen Personen und der Beschäftigten nach Arten der Beschäftigungsverhältnisse,

3.

Gemeindeschlüssel, Straße und Hausnummer.

Die Angaben zu Straße und Hausnummer nach Satz 1 Nummer 3 dürfen nur zur Zuordnung der örtlichen Einheiten zu kleinräumigen Gliederungen verwendet werden. Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen.